Vereinssatzung

Satzung des Kreisimkervereins Münster e.V.
Fassung vom 10.01.2016

Name, Sitz und Geschäftsjahr


§ 1


Der Kreisimkerverein Münster e.V., im folgenden Kreisimkerverein genannt, hat seinen Sitz in Münster/Westfalen.

Der Kreisimkerverein ist Teil der Gliederung des Landesverbandes Westfälischer und Lippischer Imker e.V.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


Zweck und Aufgabe


§ 2


Der Kreisimkerverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.


Der Kreisimkerverein hat die Aufgabe, alle in seinem Vereinsgebiet ansässigen Imkerinnen und Imker und Interessierte als Mitglieder zu erfassen. Zweck des Kreisimkervereins ist es, die Interessen der Bienenhaltung zu vertreten und zum Schutze und zur Erhaltung einer vielfältigen Landschaft und gesunden Umwelt eine sachgemäße Imkerei und Bienenzucht zu bewahren und zu fördern. Dies wird durch folgende Ziele und Maßnahmen verwirklicht:


1. Pflege der Liebe zur Biene durch Förderung und fachliche Ausbildung der Mitglieder.


2. Nachwuchsförderung, Beratung und Schulung der Imkerinnen und Imker über eine zeitgemäße, art- und regelgerechte Imkerei. Unterstützung  einschlägiger Jugend- und Bildungsarbeit.


3. Förderung der Bienenzucht u.a. durch den Betrieb einer Belegstelle und Umlarvtage.


4. Vertretung der Interessen der Bienenhaltung in der Öffentlichkeit und Beratung über die Bienenhaltung im privaten und öffentlichen Raum, Zusammenarbeit mit Behörden und Mitwirkung in Gremien der Stadt und anderen Institutionen (z.B. Landschaftsbeirat) um dort die Interessen der Bienenhalung zu vertreten.


5. Förderung wissenschaftlicher und praktischer Untersuchungen in der gesamten Bienenhaltung.


6. Förderung der Bienengesundheit durch zeitgemäße Imkerei und die Beteiligung an und Mitwirkung bei allen die Imkerei betreffenden behördlichen Maßnahmen zur Varroabekämpfung oder zur Bekämpfung anderer Bienenseuchen.


7. Förderung der Lebensmittelqualität durch die Verwendung des D.I.B.-Warenzeichens, ermöglicht durch den „Fachkundenachweis Honig“, Lebensmittel – Hygieneschulungen sowie die Teilnahme an den jährlichen Honigbewertungen.


8. Unterstützung des Bienenmuseums im Mühlenhof Münster


9. Aufklärung, Förderung und Schutz der Bienenweide in einer Umwelt, in der Bienen ausreichend Nahrung finden und nicht gefährdet sind (z.B. durch angepasste Gartengestaltung, Acker-Uferrandblühstreifen, geeignete Begrünung von
Verkehrsinseln, Straßenrändern, Baumscheiben und Parkflächen).


10. Beteiligung an den überregionalen, nationalen und internationalen Maßnahmen des Landesverbandes Westfälischer und Lippischer Imker e.V. und des Deutschen Imkerbundes e.V. zur Weiterbildung, Verständigung und zum Austausch.


11. Beiteiligung mit Informationsständen und Vorträgen an Veranstaltungen in der Region 


Der Kreisimkerverein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke und unterhält keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Die Mittel des Kreisimkervereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Kreisimkervereins. Es darf kein Mitglied oder eine sonstige Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Kreisimkervereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


Mitglieder des Kreisimkervereins


§ 3


Ordentliche Mitglieder des Kreisimkervereins können alle Imkerinnen, Imker, Interessierte und juristische Personen werden.Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein, welche die Aufgaben des Kreisimkervereins fördern können und wollen. Ein Stimmrecht steht letzteren nicht zu.


Um die Förderung der Bienenhaltung besonders verdiente Personen können zu „Ehrenmitgliedern“ ernannt werden.


Erwerb der Mitgliedschaft


§ 4


Die ordentliche Mitgliedschaft wird erworben durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag der oder des Beitretenden, in dem die Satzungen des Kreisimkervereins und des Landesverbandes anerkannt werden, und durch Zustimmung des Vorstandes. Gegen eine ablehnende Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet endgültig.


Fördernde Mitglieder können ihren Beitritt schriftlich unter Anerkennung der Satzung des Kreisimkervereins beim Vorstand beantragen. Dieser entscheidet über den Antrag und teilt dies der Mitgliederversammlung mit.


Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der
Mitgliederversammlung ernannt.


Rechte und Pflichten der Mitglieder


§ 5


Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung und Förderung durch den Kreisimkerverein im Rahmen dieser Satzung. Ihnen stehen die Einrichtungen und Veranstaltungen des Kreisimkervereins zur satzungsmäßigen Benutzung offen.


Die Mitglieder sind verpflichtet:

1. Die Bestimmungen dieser Satzung und rechtmäßig gefassten Beschlüsse des Kreisimkervereins sowie übergeordnete Vorschriften und Anordnungen des Landesverbandes Westfälischer und Lippischer Imker e.V., und der Behörden auf dem Gebiet der Bienenhaltung zu beachten.


2. Ihre Imkerei fachgerecht zu betreiben und die Bestrebungen des Kreisimkervereins tatkräftig zu unterstützen.


3. Die festgesetzten Jahresbeiträge ohne besondere Aufforderung fristgemäß zu bezahlen. Ist ein Mitglied mit seinen Verbindlichkeiten im Rückstand, ruhen seine Rechte.


4. Die eingewinterten Bienenvölker dem Kreisimkerverein unaufgefordert bis zum 31. Oktober eines Jahres schriftlich zu melden. Bei Nichteinhaltung gehen gegebenenfalls entstehende Nachteile zu Lasten des Mitgliedes.


5. Dem Kreisimkerverein die zur Ausübung seiner satzungsgemäßen Zwecke erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen.


Erlöschen der Mitgliedschaft


§ 6


Die Mitgliedschaft erlischt:


1. Durch Austritt. Dieser ist zum Ende des Geschäftsjahres (§ 1) unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist schriftlich gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied des Kreisimkervereins zu erklären.


2. Durch Tod eines Mitgliedes oder, wenn das Mitglied eine juristische Person ist, durch dessen Auflösung.


3. Durch Ausschluss aus dem Kreisimkerverein, insbesondere wegen grober Verstöße gegen die Satzung oder wenn das Mitglied den Kreisimkerverein, den Landesverband oder die Allgemeinheit in irgendeiner Weise schädigt. Den Ausschluss verfügt der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist Berufung an die Mitgliederversammlung möglich, die Berufung ist binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Kreisimkervereins endgültig.


Ausgeschlossene oder ausgeschiedene Mitglieder haben kein Recht auf das Vereinsvermögen. Sie haben ihren fälligen Verpflichtungen nachzukommen, insbesondere den fälligen Beitrag für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten.


Organe des Kreisimkervereins


§ 7


Die Organe des Kreisimkervereins sind:


1. Die Mitgliederversammlung


2. Der Vorstand


3. Der erweiterte Vorstand


4. Ständige Fachausschüsse



Mitgliederversammlung des Kreisimkervereins

(Jahreshauptversammlung)


§ 8


In der Mitgliederversammlung des Kreisimkervereins haben sämtliche ordentliche Mitglieder einen Sitz und eine Stimme, auch wenn sie mehrere Ämter inne haben. Sie ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. Die oder der Vorsitzende, im Verhinderungsfall die oder der stellvertretende Vorsitzende beruft und leitet die Mitgliederversammlungen (JHV) des Kreisimkervereins. Die Einberufung zur Mitgliederversammlungen hat schriftlich oder mit elektronischer Post unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer vierzehntägigen Frist zu erfolgen.


Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder oder von der Hälfte der Vorstandsmitglieder verlangt wird. Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Lediglich Beschlüsse über Änderung der Satzung und der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen ordentlichen Mitglieder. Anträge können durch jedes ordentliche Mitglied und den Vorstand gestellt werden. Die Anträge müssen dazu mindestens 28 Tage vor der Mitgliederversammlung bei der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden. Über die Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu fertigen, in welchem die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse aufgeführt werden. Das Protokoll ist von der Versammlungsleiterin bzw. dem Versammlungsleiter und der Protokollführerin bzw. dem Protokollführer zu unterschreiben.


§ 9


Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) entscheidet über alle Angelegenheiten des Kreisimkervereins, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Der Mitgliederversammlung (JHV) obliegt insbesondere:


1. Die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes und der Beisitzer.


2. Die Wahl von zwei Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfern.


3. Die Wahl der Delegierten zur Vertreterversammlung des Landesverbandes.


4. Die Beschlussfassung über die Mitgliedsbeiträge


5. Die Entgegennahme des Jahresberichtes der oder des Vorsitzenden und der Jahresrechnung.


6. Die Entgegennahme der Jahresberichte der Beisitzer.


7. Die Entlastung des Vorstandes.


8. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen.


9. Die Beschlussfassung über vorliegende Anträge.


10. Die Einsetzung ständiger Fachausschüsse.


11. Die Auflösung des Kreisimkervereins.



Die Mitgliederversammlung des Kreisimkervereins kann entscheiden, dass die von ihr gewählten Delegierten bei der Vertreterversammlung des Landesverbandes so abstimmen müssen, wie die Mitgliederversammlung des Kreisimkervereins es den Delegierten aufträgt.


Vorstand des Kreisimkervereins


§ 10


Der geschäftsführende Vorstand, im folgenden Vorstand genannt, besteht aus der oder dem Vorsitzenden, der oder dem stellvertretenden (2.) Vorsitzenden, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und der Kassenwartin oder dem Kassenwart. Dieser Vorstand wird von der Vertreterversammlung für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Im Abstand von jeweils einem Jahr scheiden aus dem Vorstand aus und sind dann neu zu wählen:


1.Jahr: die oder der Vorsitzende


2.Jahr: die oder der stellvertretende (2.) Vorsitzende, die Schriftführerin oder der Schriftführer


3.Jahr: die Kassenwartin oder der Kassenwart


In diesem jährlichen Rhythmus sind die Ergänzungswahlen von der Mitgliederversammlung vorzunehmen. Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit; ihre Form bestimmt die Mitgliederversammlung. Wiederwahl und zwischenzeitliche Abwahl sind zulässig.


§ 11


Der Vorstand tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Er kann nach Ermessen der oder des Vorsitzenden öfter einberufen werden. Die Einberufung muss erfolgen, wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder dies verlangt.


Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der abstimmungsberechtigten Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.


Soweit die Angelegenheiten des Kreisimkervereins nicht nach der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen oder durch die Mitgliederversammlung zu ordnen sind, besorgt sie die oder der Vorsitzende, in Absprache mit dem Vorstand, nach den gesetzlichen Vorschriften und dieser Satzung.


§ 12


Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten gemeinsam handelnd den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.


Erweiterter Vorstand


§ 13


Dem erweiterten Vorstand gehören die Mitglieder des Vorstandes nach §10 und die Beisitzer für fachliche Sonderaufgaben an. Der Vorstand oder die Mitgliederversammlung schlagen Beisitzer für fachliche Sonderaufgaben vor, die für eine Amtszeit von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Bestehen ständige Fachausschüsse so wählen diese in Abstimmung mit dem Vorstand ihre Beisitzerin oder ihren Beisitzer. Die Wahl ist dann durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen.

Der erweiterte Vorstand tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Er kann nach Ermessen der oder des Vorsitzenden öfter einberufen werden. Die Einberufung muss erfolgen, wenn ein Drittel seiner Mitglieder dieses verlangt.
Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder nach § 10 anwesend ist. Er beschließt über alle fachspezifischen Fragen, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmen-gleichheit bedeutet Ablehnung.


Ständige Fachausschüsse


§ 14


Auf Anregung des erweiterten Vorstandes kann die Mitgliederversammlung ständige Fachausschüsse einrichten. Diese werden durch die jeweilige Beisitzerin oder den jeweiligen Beisitzer geleitet. Die Besetzung, Aufgaben und Arbeitsweisen der ständigen Fachausschüsse werden durch den erweiterten Vorstand in Geschäftsordnungen festgelegt. Die Geschäftsordnungen bedürfen vor Einrichtung eines Fachausschusses der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.


Finanzierung, Kassen- und Vermögensverwaltung


§ 15


Die Finanzierung des Kreisimkervereins erfolgt durch die von den Mitgliedern zu entrichtenden Mitgliedsbeiträgen, deren Höhe die Hauptversammlung beschließt und gegebenenfalls aus Beihilfen und Spenden von öffentlichen und privaten Stellen.


§ 16


Über das Inventar des Kreisimkervereins ist von den Vorstandsmitgliedern bzw. den Beisitzern ein Verzeichnis zu führen und dieses den Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfern zur jährlichen Kassenprüfung vorzulegen. Alle Unterlagen, die das Vermögen des Kreisimkervereins betreffen, sind von der Kassenwartin oder dem Kassenwart sicher aufzubewahren.


Zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres sind die Bücher des Kreisimkervereins abzuschließen. Es sind ein Kassenbericht und ein Jahresbericht anzufertigen und die Prüfung durch die bestellten Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfer vorzunehmen.


§ 17


Alle Vorstandsmitglieder und Beisitzerinnen bzw. Beisitzer, sind ehrenamtlich tätig. Jedoch können ihnen mit Zustimmung der Mitgliederversammlung Ersatz für Auslagen, Tagegelder und Aufwandsentschädigungen gewährt werden. Mitgliedern, die ehrenamtlich eine Aufgabe für den Verein wahrnehmen, können mit Zustimmung der Mitgliederversammlung Ersatz für Auslagen und Tagegelder gewährt werden.



Auflösung


§ 18


Bei Auflösung des Kreisimkervereins oder Wegfall seines bisherigen gemeinnützigen Zweckes ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.


Das verbleibende Vermögen des Kreisimkervereins ist dem Landesverband Westfälischer und Lippischer Imker e.V. zuzuwenden, der das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der Bienenhaltung in seinem Landesverbandsgebiet zu verwenden hat.


Schlussbestimmungen


§ 19


Der Vorstand ist berechtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung des Vereins juristisch notwendige Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen. Von solchen Änderungen muss auf der nächsten Mitgliederversammlung berichtet werden.


Diese Satzung wurde am 10.01.2016 in Münster beschlossen. Die vorherigen Satzungsformen werden durch diese Fassung ersetzt. 

Protokoll geschlossen und Niederschrift vorgelegt.


1. Vorsitzende   Antonie Averbeck
2. Vorsitzender Christian Zeidler


Schriftführer Hubertus Schlamann
Kassenwart Dr. Albertus Grunwald

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